Hessisches Beamtengesetz: § 81 Inanspruchnahme von Einrichtungen des Dienstherrn

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§ 81 Inanspruchnahme von Einrichtungen des Dienstherrn            

(1) Der Beamte darf bei der Ausübung von Nebentätigkeiten Einrichtungen, Personal und Material des Dienstherrn nur bei Vorliegen eines öffentlichen oder wissenschaftlichen Interesses mit dessen Genehmigung und gegen Entrichtung eines angemessenen Entgelts in Anspruch nehmen. Bei einer Nebentätigkeit für den eigenen Dienstherrn ist ein Entgelt nur zu entrichten, wenn eine Vergütung gewährt wird und der Wert der Inanspruchnahme bei der Bemessung der Vergütung unberücksichtigt bleibt. Das Entgelt hat sich nach den dem Dienstherrn entstehenden Kosten zu richten und muß den besonderen Vorteil berücksichtigen, der dem Beamten durch die Inanspruchnahme entsteht; es kann pauschaliert oder in einem Vomhundertsatz des aus der Nebentätigkeit erzielten Bruttoeinkommens festgelegt werden und bei unentgeltlich ausgeübter Nebentätigkeit entfallen. Über die Höhe des Bruttoeinkommens hat der Beamte Rechenschaft zu legen. Bei nicht fristgerechter Zahlung des Nutzungsentgelts kann ein Säumniszuschlag erhoben werden; das Nähere wird durch Rechtsverordnung bestimmt.

(2) Durch Rechtsverordnung wird bestimmt, ob und inwieweit ein Beamter eine Vergütung abzuführen hat, die er für eine auf Verlangen, Vorschlag oder Veranlassung seines Dienstherrn übernommene Nebentätigkeit außerhalb des öffentlichen Dienstes oder für eine Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst (§ 78) erhalten hat. Als auf Verlangen, Vorschlag oder Veranlassung seines Dienstherrn übernommen gilt auch eine Tätigkeit nach § 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, die der Beamte mit Rücksicht auf seine dienstliche Stellung ausübt.


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