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§ 80 Nicht genehmigungspflichtige Nebentätigkeiten
(1) Nicht genehmigungspflichtig ist
1. eine schriftstellerische, wissenschaftliche, künstlerische oder Vortragstätigkeit des Beamten sowie die Erteilung von Unterricht zur Ausbildung und Fortbildung der im öffentlichen Dienst tätigen Personen,
2. die mit Lehr- oder Forschungsaufgaben zusammenhängende selbständige Gutachtertätigkeit der Professoren und Hochschuldozenten der Hochschulen des Landes und der Beamten der anderen wissenschaftlichen Institute und Anstalten,
3. die Tätigkeit zur Wahrung von Berufsinteressen in Gewerkschaften oder Berufsverbänden oder in Selbsthilfeeinrichtungen der Beamten,
4. die unentgeltliche Tätigkeit in Organen von Genossenschaften und von gemeinnützigen Einrichtungen,
5. die Verwaltung eigenen oder der Nutznießung des Beamten unterliegenden Vermögens.
(2) Nebentätigkeiten von geringem Umfang können von der Pflicht zur Genehmigung ausgenommen werden. Das Nähere wird durch Rechtsverordnung bestimmt.
(3) Eine Tätigkeit nach Abs. 1 Nr. 1 und 2 sowie eine Tätigkeit in Selbsthilfeeinrichtungen der Beamten nach Abs. 1 Nr. 3 hat der Beamte, wenn hierfür ein Entgelt oder ein geldwerter Vorteil geleistet wird, in jedem Einzelfall vor ihrer Aufnahme seiner Dienstbehörde unter Angabe insbesondere von Art und Umfang der Nebentätigkeit sowie der voraussichtlichen Höhe der Entgelte und geldwerten Vorteile hieraus schriftlich anzuzeigen; der Beamte hat wesentliche Änderungen unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Bei wiederholten, gleichartigen Nebentätigkeiten nach Abs. 1 Nr. 1 kann die Dienstbehörde im Einzelfall gestatten, daß zur Erfüllung der Anzeigepflicht eine allgemeine Anzeige genügt. Die Dienstbehörde kann im übrigen aus begründetem Anlaß verlangen, daß der Beamte über eine von ihm ausgeübte nicht genehmigungspflichtige Nebentätigkeit, insbesondere über deren Art und Umfang, schriftlich Auskunft erteilt. Eine nicht genehmigungspflichtige Nebentätigkeit ist ganz
oder teilweise zu untersagen, wenn der Beamte bei ihrer Ausübung dienstliche Pflichten verletzt.
(4) Der Beamte kann verpflichtet werden, nach Ablauf eines jeden Kalenderjahres seinem Dienstvorgesetzten eine Aufstellung über alle im Kalenderjahr ausgeübten genehmigungspflichtigen und anzeigepflichtigen Nebentätigkeiten und die dafür erhaltenen Entgelte oder geldwerten Vorteile vorzulegen.
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