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§ 39 Entlassung kraft Gesetzes
(1) Der Beamte ist entlassen, wenn er
1. die Eigenschaft als Deutscher im Sinne des Art. 116 des Grundgesetzes oder die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union verliert oder,
2. zum Beamten auf Zeit beim gleichen Dienstherrn ernannt wird, sofern gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, oder
3. in ein öffentlich-rechtliches Dienst- oder Amtsverhältnis zu einem anderen Dienstherrn oder in ein Richterverhältnis zum gleichen Dienstherrn tritt, sofern im Gesetz nichts anderes bestimmt ist; dies gilt nicht für den Eintritt in ein Beamtenverhältnis auf Widerruf, als Ehrenbeamter oder in ein ehrenamtliches Richterverhältnis,
4. zum Berufssoldaten, Soldaten auf Zeit, berufsmäßigen Angehörigen oder Angehörigen auf Zeit des Zivilschutzkorps ernannt wird; die Entlassung gilt als Entlassung auf eigenen Antrag (§ 41).
Satz 1 Nr. 1 findet keine Anwendung, wenn der Beamte die Staatsangehörigkeit eines sonstigen Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzt.
(2) Erreicht ein Beamter auf Probe die Altersgrenze (§ 50), so ist er mit dem Ende des Monats, in den dieser Zeitpunkt fällt, entlassen.
(3) Die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Behörde entscheidet darüber, ob die Voraussetzungen des Abs. 1 vorliegen und stellt den Tag der Beendigung des Beamtenverhältnisses fest. In den Fällen des Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 kann sie im Einvernehmen mit dem für das Dienstrecht zuständigen Ministerium und dem neuen Dienstherrn die Fortdauer des Beamtenverhältnisses neben dem neuen Dienst- oder Amtsverhältnis anordnen. Für die Beamten der der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Recht tritt im Falle des Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 an die Stelle der obersten Dienstbehörde der Minister des Innern.
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