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§ 18a Beschränkung der Zulassung zum Vorbereitungsdienst
(1) Die Zulassung zu einem Vorbereitungsdienst, der Voraussetzung auch für die Ausübung eines Berufes außerhalb des öffentlichen Dienstes ist, kann für den jeweiligen Zulassungstermin versagt werden, wenn
1. die im Haushaltsplan des Landes zur Verfügung stehenden Stellen und Mittel nicht ausreichen
oder
2. die personelle und sachliche Kapazität der Ausbildungsdienststellen eine sachgerechte Ausbildung nicht gewährleisten.
(2) Sofern die Zahl der fristgerecht eingegangenen Anträge auf Zulassung zum Vorbereitungsdienst von Bewerbern, die die Voraussetzungen für die Begründung eines Beamtenverhältnisses erfüllen, die Zahl der zur Verfügung stehenden Ausbildungsstellen übersteigt, sind
1. fünfzig vom Hundert der Ausbildungsstellen nach Eignung und Leistung der Bewerber,
2. fünfzehn vom Hundert der Ausbildungsstellen für Fälle besonderer Härte,
3. fünfunddreißig vom Hundert der Ausbildungsstellen nach der Dauer der Zeit seit der ersten Antragstellung auf Zulassung zum Vorbereitungsdienst bei der zuständigen Behörde
zur Verfügung zu stellen.
(3) Das Nähere regelt der Fachminister durch Rechtsverordnung. Er erläßt dabei insbesondere Vorschriften über
1. die Einzelheiten der Auswahl unter den Bewerbern nach Eignung und Leistung, Fällen besonderer Härte und der Dauer der Zeit seit der ersten Antragstellung (Abs. 2); dabei kann für die Auswahl unter ranggleichen Bewerbern auch die Entscheidung durch das Los vorgesehen werden,
2. das Bewerbungs- und Zulassungsverfahren,
3. die Zahl der zur Verfügung stehenden Ausbildungsstellen und deren Verteilung nach Fachrichtungen und Verwendungsbereichen.
(4) Bei der Ermittlung der zur Verfügung stehenden Ausbildungsstellen und bei deren Verteilung nach Fachrichtungen und Verwendungsbereichen sind zu berücksichtigen:
1. die im Haushaltsplan des Landes zur Verfügung stehenden Stellen und Mittel,
2. die räumlichen und sächlichen Gegebenheiten der einzelnen Ausbildungsdienststellen,
3. die Zahl der bei den einzelnen Ausbildungsdienststellen tätigen Ausbilder und die Art ihres Ausbildungsauftrags.
(5) § 3a des Gesetzes über das Lehramt an öffentlichen Schulen in der Fassung vom 3. März 1992 (GVBl. I S. 105) und § 24 Abs. 2 des Juristenausbildungsgesetzes in der Fassung vom 7. November 1985 (GVBl. I S. 212), zuletzt geändert durch Gesetz vom 2. April 1992 (GVBI. I S. 118), bleiben unberührt.
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